Vereinssatzung

Auf der Jahreshauptversammlung am 10.Juli 2019 wurde folgende Satzung beschlossen: 
( Alle personenbezogenen Funktionen sind gleichrangig weiblich, männlich, divers zu verstehen )

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Albrecht-Dürer-Realschule Dortmund-Aplerbeck“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Förderverein der Albrecht-Dürer-Realschule, Dortmund-Aplerbeck e.V.“ 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 44287 Dortmund, Schweizer Allee 25. 
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung. 
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) Ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen und Veranstaltungen der Albrecht-Dürer Realschule

  • b) Durchführung von Informationsveranstaltungen zu schulischen Problemen

  • c) Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen

  • d) Herausgabe von Informationsmaterial

  • e) Bemühung um freiwillige Spenden für die Realschule und deren Verwendung für Zwecke der ADR.

  • f) Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler der Schule durch Zu- bzw. Vorschüsse zu Klassen- oder Kursfahrten und sonstigen Schulveranstaltungen

  • g) die Möglichkeit Zuschüsse zu verwalten.

  • h) Organisation, Durchführung und evtl. Vorfinanzierung von Profilklassen bzw. - gruppen – in Abstimmung mit der Schulleitung.

§ 3 – Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mittel des Vereins

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt.

§ 6 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand dem schriftlich an ihn zu richtenden Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt gilt auch als erwirkt, wenn das Mitglied länger als ein Jahr keinen Beitrag mehr gezahlt hat. Eine Kündigung wird zum 31.07. eines jeden Jahres wirksam und hat schriftlich zu erfolgen; per Mail ist möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied Vereins schädigend verhält. 
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. 
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

§ 7 Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
(3) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird im November fällig.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der persönlichen Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen (Email-Adresse, Anschrift, Name, Bankverbindung etc.). Evtl. entstehende Mehrkosten durch unterlassene Informationen gehen zu Lasten des Mitgliedes (z.B. Rückbuchungen, zusätzliche Porti etc.).

(5) Die Mitgliedschaft geht mit einem SEPA-Lastschriftmandat für die Mitgliedsbeiträge einher, das mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 
   1. Der Vorstand
   2. der Finanzausschuss
   3. die Mitgliederversammlung

§ 9 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: 
   a. dem 1. Vorsitzenden
   b. dem 2. Vorsitzenden
   c. dem Schriftführer
   d. dem Kassierer
   e. dem stellvertretenden Kassierer

Der/Die Kontaktlehrer/in wird aus der Mitte des Kollegiums der Albrecht-Dürer-Realschule benannt. Der jeweilige Schülersprecher und ein Mitglied des Kollegiums, sowie die Beisitzer und der/die Kontaktlehrer/in gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. 
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den unter §9(1) genannten Personen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 
(4) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bzw. Nachfolger wählt. Alle mit dem Amt verbundenen Unterlagen, Schlüssel, Zugriffsberechtigungen etc. werden dem Nachfolger innerhalb eines Monats übergeben. Der Vorgänger verpflichtet sich zur Einarbeitung seines Nachfolgers.
(5) Beschlüsse des Vorstands müssen mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
(6) Der erste Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Konten des Vereins.

(7) Der erste Kassierer ist verpflichtet, seinem Stellvertreter (entsprechend § 9.e.) unaufgefordert spätestens alle 3 Monate alle Kassenunterlagen zur Überprüfung vorzulegen. Diese Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. 
(8) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Für Kontoverfügungen sind bei dem Geldinstitut 5 Unterschriften zu hinterlegen. Kontoverfügungen müssen 2 der 5 hinterlegten Unterschriften aufweisen.

§ 10 – Der Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss besteht aus: 
   a. dem 1. Vorsitzenden
   b. dem Kassierer
   c. dem Schulleiter
oder dem jeweiligen Stellvertreter Der Finanzausschuss ist zuständig für die finanziellen Belange des Vereins. Er berät und unterstützt den Verein bei der Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel.

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. 
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Es genügt die Korrespondenz –auch Einladungen- per Mail.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
(1) Die Wahl des Vorstands. 
(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. 
(3) Die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. 
(4) Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 
(5) Beschlussfassung und Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz der Versammlung führt der erste Vorsitzende. 
(2) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit Satzung oder Gesetz nicht eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 14 – Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstands, des Finanzausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem weiteren Mitglied abzuzeichnen, das zu Beginn der Sitzung vom Versammlungsleiter bestimmt wird, sofern der Schriftführer nicht anwesend ist.

§ 15 – Satzungsänderung

(1) Eine Änderung kann nur von der Mitgliederversammlung gemäß §71BGB beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 16 – Vermögen

(1) Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. 
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 17 – Vereinsauflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Gründung und Förderung der Stiftung Kinderglück Dortmund e.V. Werrastr. 25b, 44287 Dortmund sowie dem Kinder- und Jugendhospizdienst Dortmund, Amalienstr. 21 44137 Dortmund und dem Return Suchtselbsthilfe e.V. Dortmund, 44287 Dortmund zu je einem Drittel - die Vereine haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden. 
(2) Sollte eine Institution nicht mehr existent sein, fällt der Anteil zu gleichen Teilen an die anderen beiden Institutionen 
(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


Förderverein der Albrecht-Dürer- Realschule e.V., Satzung vom 10.07.2019

Bankverbindung: Sparkasse Dortmund IBAN: DE44440501990101005046 BIC: DORTDE33XXX